Verwendung der Domain "gigarecht.de" - kein Wettbewerbsverstoß ...

Die Anbieter einer Online - Rechtsberatung unter der Domain - Bezeichnung "gigarecht.de" verstoßen weder gegen das Wettbewerbsrecht noch gegen die Berufsordnung der Rechtsanwälte, wenn auf ihrer Seite zu lesen ist: "Spezialisierte Rechtsanwälte beantworten Ihre Anfragen innerhalb von 24 Stunden. Die Beratungsgebühr beträgt ...". Diese Aussage stellt lediglich eine sachliche Information dar und keine Werbung. Die Vereinbarung einer Pauschalgebühr verstößt auch nicht gegen die Gebührenordnung für Rechtsanwälte, da eine Pauschalgebührenfestsetzung zulässig ist und eine eventuelle Überschreitung der gesetzlichen Gebühren in den AGB ausgeschlossen wird.
(eingearbeitet: Urteil des LG Berlin vom 20.02.2001)          zurück


Fremde Inhalte im Frame einer Webseite

Die Antragsgegenerin stellte in einem Frame ihrer Webseite hinter einem Link den Inhalt des "Roche Lexikon Medizin" dar. Sie war allerdings nicht Urheberin dieses Werkes und vervielfältigte so widerrechtlich ein urheberrechtlich geschütztes Werk, dessen Printform als Sammelwerk im Sinne des § 4 Abs. 1 UrhG und hinsichtlich der ins Internet "gestellten" Version als Datenbankwerk im Sinne des § 4 Abs. 2 UrhG geschützt war. Da sie hier gegen das der Antragstellerin allein zustehende Vervielfältigungsrecht (§ 15 Abs. 1 und § 16 UrhG) verstieß, untersagte das Landgericht Hamburg in seinem Urteil vom 12. Juli 2000 der Antragsgegnerin diese Darstellung. Anders wäre es zu beurteilen gewesen, wenn durch Aktivierung des Links der Browser vollständig zur verbundenen Website (der Antragstellerin) gewechselt wäre und dabei auch die angesteuerte Internet-Domain in der Adressenleiste erschienen wäre. In diesem Fall hätte man eine stillschweigende Einwilligung annehmen können.          zurück

Anmerkung: zu diesem Thema siehe auch: Hyperlinks und diesbezügliche Haftungsprobleme


Untersagung der Benutzung einer Domain

Fall 1:

In einem Fall benutzte eine andere Person als der Deutsche Anwaltsverein die Domains "anwalts-verein.de" und "anwalts-verein.com" und verletzte damit die Namensrechte des Deutschen Anwaltsvereins. Aus diesem Grund untersagte ihm das Landgericht Berlin in seinem Beschluss vom 17.12.97 die Benutzung dieser Domains. Zudem bestand die Gefahr, dass diejenige Person damit die angesprochenen bzw. sich für den Anwaltsverein interessierenden Personenkreise irregeführt werden könnten, da sie fälschlicherweise von einer bestehenden Verbindung zum Deutschen Anwaltsverein ausgehen könnten, welche eben nicht bestand.

Fall 2:
In diesem Fall benutzte die beklagte Person die Domain "badwildbach.com" und griff dadurch ebenfalls in das Recht zum Führen eines eigenen Namens der Stadt Bad Wildbach, der als juristischen Person des öffentlichen Rechts auch materiellrechtlicher Namensschutz zusteht, ein. Die Benutzung dieser Domain führte ebenfalls bei den angesprochenen Verkehrskreisen zu Verwirrungen hinsichtlich der Zuordnung des Namens und Domain. Auch hinter der ".com-Domain" erwarten die Personen Informationen zur Stadt Bad Wildbach und nicht zum Beklagten. Letztlich ist auch deutsches Recht anwendbar, obwohl es sich um eine ".com-Domain" handelt, weil der Domain-Name in Deutschland abrufbar ist und der Verletzungsort somit in Deutschland liegt.
(So entschied das OLG Karlsruhe im Urteil vom 9. Juni 1999)

Fall 3:
Wieder der Name einer Stadt, hier Stadt Braunschweig, sollte in der Domain "braunschweig.de" auftauchen, die allerdings von einem Fahrschulenbetreiber; ohne von der Stadt Braunschweig hierzu ermächtigt gewesen zu sein, anmeldete. Auch hier kam es zu einer Untersagung dieser Benutzung, da diese widerrechtliche Verwendung des Namens Braunschweig in der Domain ebenfalls zu Zuordnungsverwirrung bei den angesprochenen Verkehrskreisen führen könne. Die Anmeldung der Domain "braunschweig.de" durch den Beklagten kann mit der bösgläubigen Markenanmeldung im Sinne des § 50 Absatz 1 Nr. 4 MarkenG verglichen werden. Der Anmelder konnte erkennen bzw. musste wissen, dass die Internetbenutzer unter der Adresse "braunschweig.de" immer die Stadt Braunschweig erwarten werden und nicht seine Fahrschule.
(Dies entschied das LG Braunschweig in seinem Urteil vom 28. Januar 1997)

Fall 4:
Das OLG München wies in seinem Urteil vom 22. April 1999 die Klage, mit der die Klägerin einen Unterlassungsanspruch in Bezug auf die Benutzung der Domain "buecher.com" geltend machte, ab. Das entscheidende Argument für das Gericht war hier, dass die com-Domain (als Second-Level-Domain) "buecher.com" nicht kennzeichnungserheblich war, sondern nur wie eine Adresse oder eine Telefonnummer, unter der die Beklagte erreicht werden konnte, genutzt worden sei. Im Hinblick hierauf verneinte das Gericht einen Eingriff in die Firmenrechte der Klägerin, deren Firma als Bestandteil auch "buecher.de" aufwies. Eine Verletzung des Namensrechtes an der Domain der Klägerin "buecher.de" konnte wegen fehlender originärer oder erlangter Verkehrsgeltung nicht begründet werden. Der Bestandteil "buecher" verfüge nicht über originäre Kennzeichnungskraft. Ein Unterlassungsanspruch aufgrund Rufausbeutung im Sinne von § 1 UWG wurde deshalb abgelehnt, da die Domain "buecher.com" vor Firmierung der Klägerin unter "buecher.de" im Internet präsent gewesen war.          zurück


Keine Untersagung bei fehlender Verwechslungsgefahr

Im Unterschied zu den vorgenannten Fällen wurde der Inhaberin der Domain "d-net.de" nicht die Benutzung dieser untersagt. Deren Gegnerin war zwar Inhaberin von zahlreichen Marken, die den Bestandteil "D-" aufweisen, jedoch bestand keine Verwechslungsgefahr, die die Vorschrift des § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG für die Begründung eines Unterlassungsanspruchs voraussetzt. Das Präfix "D-..." besitzt als reiner Wortbestandteil in den Marken der Gegnerin keine Kennzeichnungskraft. Eine Verkehrsgeltung kann den Marken zudem auch nicht zugesprochen werden.
(so das LG Köln im Urteil vom 25. Februar 1999)          zurück


Schlagzeilen zum Online-Recht

Umstrittene Pfändbarkeit von Domains

Vielfach umstritten ist die Möglichkeit der Pfändbarkeit von Domains im Rahmen der Zwangsvollstreckung nach § 857 ZPO. Auch in der Rechtsprechung gibt es hierzu unterschiedliche, sogar gegensätzliche Entscheidungen.
Für eine Pfändbarkeit sprach sich das LG Essen in seinem Beschluss vom 22.9.1999 (11 T 370/99) aus. Das Gericht argumentierte dabei so, dass Rechte an Domains gekauft, verkauft, vermietet oder versteigert werden können und auch unter das Markenrecht fallen. Ein solches frei übertragbares Recht müsse dann genauso behandelt werden, wie eine veräußerbare Lizenz, die auch grundsätzlich pfändbar ist. Sie fällt dabei unter "sonstige Vermögensrechte" des Schuldners nach § 857 ZPO, auf die Zugriff genommen werden kann, da sie nach privatrechtlichen Gesichtspunkten übertragbar ist (Verkauf, Vermietung, Versteigerung). Die Ansicht des Schuldners, bei Domains handele es sich um nicht mehr als um Arbeitsmaterial, ließ das Gericht nicht gelten.
In ähnlicher Weise argumentierten auch mehrere Amtsgerichte ( z.B. das AG Langenfeld /Rhld. im Beschluss vom 21.12.2000 - 14 M 2416/00, das LG Düsseldorf in einem Urteil vom 16.3.2001 (25 T 59/01) und auch ein Teil in der Literatur spricht sich mit diesen Gründen für die Pfändbarkeit aus.
(z.B. Stöber in Zöller- ZPO-Kommentar, 22. Aufl. § 857 Rn. 12 c; Schneider in ZAP 14, 355).

Probleme entstehen allerdings, wenn ein Familienname in der Second-Level-Domain vorkommt. Dann sei nach Ansicht des Landgerichts München eine Pfändung der Domain wegen Verletzung des Namensrechtes des Schuldners gem. § 12 BGB unzulässig. Selbst der Umstand, dass es Namensgleiche gäbe, die zur Zahlung eines Entgeltes bereit wären, würde hieran nichts ändern. In seinem Beschluss vom 28.6.2000 (20 T 2446/00) bejahte das LG München, dass Domains einen wirtschaftlichen Wert darstellen. Die Frage einer Pfändbarkeit der Domain als "sonstiges Vermögensrecht" gem. § 857 ZPO ließ es aber offen.
In einem späteren Beschluss vom 12.2.2001 (20 T 19368/00) war das LG München bereits der Ansicht, dass Domain – Namen keine Rechte sind, die selbständig pfändbar und unter Mitwirkung der Vollstreckungsorgane verwertbar sind. Hierfür argumentierte es damit, dass die Möglichkeit des Verkaufs oder einer anderen Übertragung von Domains nur eine "Nebenfolge" sei und nicht als Zweck des Vergabesystems angesehen werde. Zudem gäbe es für Domain – Namen im Gegensatz zu gewerblichen Schutzrechten kein vorgeschaltetes Prüfungsverfahren. Ein solches Ergebnis fasste auch das OLG München in seinem Beschluss vom 9.3.2001 (19 W 1033/01).

Anmerkung zur Umsetzung der Pfändung:
Soweit eine Pfändbarkeit befürwortet wird, kann die Verwertung auf mehreren Wegen erfolgen. Neben der Zwangsversteigerung, der wohl üblichsten Möglichkeit, kann der Gläubiger zum Beispiel die Einkünfte einziehen, die über eine bestimmte Domain bzw. Internet-Adresse erzielt werden. Des weiteren könnte man bei der Denic e.G. den "Wert der Zurverfügunghaltung" der Domain einfordern. Letztlich könnte der Gläubiger auch die Domain "an Zahlungs Statt" annehmen. Dann bedürfte es allerdings an einer Wertfeststellung der Adresse durch das entsprechende Vollstreckungsgericht.          zurück


Hyperlinks und diesbezügliche Haftungsprobleme

Das wohl am häufigsten diskutierte Thema ist im "Zeitalter des Internets" die Haftungsproblematik. Insbesondere interessieren die Anbieter, inwieweit sie fremde Texte veröffentlichen können und welche Risiken sie damit eingehen bzw. welche Folgen es nach sich zieht. Diesbezüglich enthalten das Teledienstegesetz (TDG) und der Mediendienste – Staatsvertrag (MDStV) – (neben den Haftungsvorschriften der zivil- und strafrechtlichen Spezialgesetze) - jeweils in § 5 Abs. 1 - 3 abgestufte Haftungsregelungen.

Soweit es sich um eigene Inhalte handelt, gibt es keine Probleme - hierfür haftet der Anbieter nach den allgemeinen Vorschriften selbst (§5 Abs. 1).
Demgegenüber ist ein Anbieter, der lediglich den Zugang vermittelt, von der Haftung befreit. (§ 5 Abs. 3)

Umstritten ist allerdings Inhalt und Tragweite der Vorschrift des § 5 Abs. 2. Dieser lautet: "Diensteanbieter sind für fremde Inhalte, die sie zur Nutzung bereithalten, nur dann verantwortlich, wenn sie von diesen Inhalten Kenntnis haben und es ihnen technisch möglich und zumutbar ist, deren Nutzung zu verhindern."
Das Bestehen dieser Vorschrift macht es erforderlich, dass zum einen eine Abgrenzung zwischen "Zugang vermitteln" und "zur Nutzung bereithalten" und zum anderen eine Abgrenzung zwischen eigenen und fremden Inhalten vorgenommen werden muss. Überwiegend hat sich inzwischen die Tendenz dahin begeben, dass ein Link eher als ein "Bereithalten zur Nutzung" zu klassifizieren ist. Eine "Zugangsvermittlung", für die Haftungsbefreiung gilt, trifft nur zu, wenn rein inhaltsunspezifisch ein Kontakt zu einer Seite vermittelt wird.

Damit bleibt die Frage, wann enthält ein Link eigene oder fremde Inhalte?

Unproblematisch ist es, wenn die Inhalte selbst verfasst wurden und hierfür nur eigene Kenntnisse und Forschungsergebnisse verwandt wurden.
Soweit die Inhalte von Dritten verfasst wurden, sind sie in der Regel fremde Inhalte. Allerdings gibt es hier Ausnahmen, wie z.B. in dem vom Landgericht Hamburg zu entscheidenden Fall (Urteil vom 12.5.1998 (312 O 85/98)): Hier machte sich ein Anbieter den Inhalt einer externen, von Dritten erstellten Seite, welche beleidigende Äußerungen über den betroffenen Kläger enthielt, zu eigen. Er hatte zwar auf seiner Seite darauf hingewiesen, dass die Verantwortung für den Inhalt der jeweiligen Seiten bei den Autoren dieser Seiten liegt. Aber in Wirklichkeit hatte er sich durch die Gestaltung seiner Linksammlung und die damit verfolgten Zwecke (Beteiligung an einer Kampagne gegen den Kläger) gerade nicht von dem Inhalt und der Verantwortung hierfür distanzieren wollen. Es war ihm nicht nur darum gegangen, "ein fremdes Meinungsspektrum ohne eigenen Aussagegehalt zu präsentieren, sondern es handelte sich um eine eigene Verbreitung, die nur geschickt "verpackt" wurde.
Den Beklagten traf somit eine Unterlassungs- und Schadensersatzpflicht, allerdings legte das Gericht hier eine Haftung nach §§ 823 Abs. 1, 2 BGB i.V.m. §§ 186 StGB, 824 BGB zugrunde und ging auf die §§ 5 TDG bzw. MDStV nicht ein. In diesem Fall galt auch nicht der Leitsatz des Bundesgerichtshofes zur Haftungsbefreiung bei Presseerzeugnissen, dass "derjenige, der allgemein fremde Inhalte mit beleidigendem Charakter verbreitet, sich nur ausreichend davon distanzieren muss, um einer Haftung zu entgehen".
Fremd ist und bleibt der Inhalt hingegen, wenn ein gewerblicher Internet-Anbieter auf seiner Website Hyperlinks zu Seiten Dritter platziert, deren Inhalt nach Klicken des Links innerhalb seines eigenen Gestaltungsrahmens (Frame) erscheint. Neben der Frage der Haftung stellt sich hier bereits vorher die Frage, ob dies nicht gar wettbewerbswidrig ist. Selbst wenn der Dritte ausdrücklich damit einverstanden war, dass der Internet-Anbieter einen Link auf seine Seiten platzieren durfte, bedeutet dies noch nicht, dass dieser die Seiten innerhalb seines eigenen Gestaltungsrahmens (Frames) anzeigen durfte. Auf diese Weise könnte nämlich der irreführende Eindruck entstehen, es handele sich um ein eigenes Werk des Internet-Anbieters. Er könnte sich so den Aufwand für das Gestalten eigener Seiten ersparen und sich zudem einen nicht gerechtfertigten Vorsprung vor dem Dritten verschaffen. Dies waren die Argumente des Dritten. Diese waren zu berücksichtigen bei der Klärung der Frage nach dem Vorliegen einer vermeidbaren Herkunftstäuschung und einer Rufausbeutung in dem hier vom LG Düsseldorf zu entscheidenden Fall (Urteil vom 29. April 1998 (12 O 347/97)). Der Fall ging allerdings in die Berufungsinstanz, in der für diesen Fall ein Wettbewerbsverstoß abgelehnt wurde, aber der allgemeine Leitsatz aufgestellt wurde, dass das Frame-Linking im Regelfall einen Verstoß gegen § 1 UWG begründet, so das OLG Düsseldorf
(Urteil vom 29.6.1999 - 20 U 85/98 = CR 2000, 184 ff.).
Eine Ausnahme soll allerdings – nach Ansicht des Gerichts – z.B. bei Suchmaschinen vorliegen. Dort interessierten sich die Benutzer nicht für die Anbieter, sondern nur für die Informationen.

Dies bekräftigte das LG Köln sinngemäß mit seinem Urteil vom 2.5.2001 (141/01), in dem es der Auffassung beipflichtete, dass niemand es ohne Zustimmung dulden müsse, dass seine urheberrechtlich geschützten Texte usw. mittels eines Links innerhalb eines Gestaltungsrahmens (Frames) eines anderen Anbieters erscheinen.

Ähnlich lag der Fall, den das LG Hamburg mit seinem Urteil vom 2.1.2001 (312 O 606/00) entschied.
Es bejahte einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch (§ 1 UWG) gegenüber einem Konkurrenten des Betroffenen, der ungefragt auf die Seiten des Betroffenen verlinkte. Ein Unternehmen muss es nicht dulden, dass ein anderes, das im direkten Wettbewerb zu ihm steht, Surfer per Link zu seinen Seiten führt, so das Gericht. Dies erzeugt eine unerwünschte Aufmerksamkeit - analog zu den Grundsätzen der unerwünschten Werbung für eigene Produkte, die zum Unterlassungsanspruch führt.

Zu den Suchmaschinen traf das LG München ein weiteres interessantes Urteil. Es bekräftigte zwar die Auffassung, dass die Suchmaschinen grundsätzlich nicht für Links, auch nicht für markenrechtsverletzende Links haften. Die Suchmaschine gibt "lediglich Auskunft über fremde Inhalte, ohne diese selbst zu verwerten." Der Betrieb einer Suchmaschine ist quasi vergleichbar mit der Herausgabe eines Branchenbuchs. Die Branchenbuchherausgeber können allerdings für ganz offensichtliche Verletzungshandlungen, die von Dritten in Form eines Eintrags begangen werden, haftbar gemacht werden. Da die Suchmaschinen mit diesen zu vergleichen ist, gilt auch für den Betreiber einer Suchmaschine, dass er dann ausnahmsweise haftet, wenn der Gesetzesverstoß auch für den juristische Laien offenkundig war.
(nach dem Urteil mit dem Az. 7 HKO 12081/00)

Verboten ist es auch, bei einer Suchmaschine Entgelt dafür zu entrichten, dass bei einer Eingabe von markenverwandten Namen seine eigene Werbung eingeblendet wurde. Einen solchen Fall hatte das OLG Hamburg (Az. 315 O 25/99) zu beurteilen, in dem ein Betreiber einer virtuellen Parfümerie dies getan hatte, um seine Werbung bei der Eingabe von Marken-Parfümnamen in eine Suchmaschine erscheinen zu lassen. Dies stellt eine bewusst wettbewerbswidrige Ausbeutung des Rufes der betreffenden Marke dar, so das Gericht. Letztlich könnte der Betreiber Kunden abfangen, die seine Leistungen möglicherweise gar nicht in Anspruch nehmen und seine Werbung gar nicht sehen wollen.

Für wettbewerbswidrig hielt das OLG Celle einen Link, der unter Umgehung der Startseite des Verlinkten auf eine tiefer liegende Seite verlinkte. (in einem Fall aus dem Jahre 1999, Az. 13 U 38/99)

Ratschläge

  • Man sollte sich die Inhalte der Seiten, auf die man im Rahmen des Zulässigen verlinken will, vorher genaustens und vollständig ansehen (auch wenn dies viel Zeit beansprucht)
  • Je nach Möglichkeit sollte man den jeweiligen Anbieter zuvor um Zustimmung zur Verlinkung bitten
  • Zu Beweiszwecken sollte man die gesamte Korrespondenz festhalten, insbesondere alle E-mails speichern oder gar ausdrucken
  • Zum Schutz kann sich ein Internet-Anbieter in seinem eigenen Frame hinter einem Link ein einfaches Java-Skript hinterlegen, womit vermieden wird, dass die eigenen Inhalte innerhalb des Frames eines anderen Anbieters erscheinen können. Einzelheiten zu dieser Frage sind bei einem Fachexperten zu erfragen.


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