Beschwerde bei Verurteilung zur Mängelbeseitigung

Ist ein Vermieter zur Mängelbeseitigung verurteilt worden und will er hiergegen vorgehen, so ist der Streitwert bzw. der Wert der Beschwer nicht nach der Höhe der Mängelbeseitigungskosten zu ermitteln, sondern gem. §§ 2,3 u. 9 ZPO nach dem 3,5 fachen Jahresbetrag der wegen des Mangels entstandenen Mietminderung.
(nach dem Urteil des BGH vom 17.5.2000, Az. XII ZR 314/99)      zurück


Kündigungsfrist bei formlos geschlossenem Mietvertrag

Will eine Partei einen Mietvertrag kündigen, der wegen fehlender Schriftform für unbestimmte Zeit geschlossen gilt, so muss sie sich nicht an die im Vertrag stehenden Kündigungsfristen halten, wenn diese länger als die gesetzlichen Kündigungsfristen (meist 3 Monate) sind.
(eingearbeitet: Urteil des BGH vom 29.3.2000, Az. XII ZR 316/97)      zurück


Wer ist beweispflichtig bei Mängeln?

Streiten sich zwei Mietvertragsparteien um Mängel der Mietsache, so haben sie jeweils für unterschiedliche Sachen den Beweis zu erbringen. Dies richtet sich hauptsächlich nach dem Verantwortungsbereich eines jeden. Behauptet der Mieter einen Mangel, hat der Vermieter darzulegen und zu beweisen, dass die Ursache des Mangels nicht aus seinem Pflicht- und Verantwortungsbereich herrührt, sondern aus dem "Herrschafts- und Obhutsbereich" des Mieters stammt. Hat er diesen Beweis erbracht, muss dann der Mieter nachweisen, dass er für den Mangel nicht verantwortlich ist bzw. ihn nicht verschuldet hat. Ist nach Behauptung des Mieters die Mietsache immer noch mangelhaft - nach vergeblichen Reparaturversuchen des Vermieters -, so muss der Vermieter darlegen und beweisen, dass die Mängel mit Erfolg beseitigt wurden.
(nach BGH, Urteil vom 15.3.2000, Az. XII ZR 81/97)      zurück


Umfang der anwaltlichen Vollmacht

Wurde ein Rechtsanwalt zur Vertretung des Beklagten einer Räumungsklage bevollmächtigt, ist er in der Regel auch befugt, eine im Zusammenhang mit dem Rechtsstreit erklärte Kündigung für den Beklagten zu empfangen, soweit die Nichtbefugnis der Gegenpartei nicht ausdrücklich erklärt wurde. Hier gilt die generelle Regel des BGB, dass eine Vollmacht, die im Innenverhältnis (zwischen Vollmachtsgeber und Vollmachtsempfänger) beschränkt erteilt wurde, im Außenverhältnis (zwischen Vollmachtsempfänger und dem Dritten bzw. Gegner) unbeschränkt gilt, wenn die Beschränkung nicht offengelegt wird.
(aus dem Urteil des BGH vom 23.2.2000, Az. XII ZR 77/98)      zurück


Nutzungsentschädigung nach Beendigung des Mietverhältnisses

Wurde ein Mietverhältnis über Räume beendet und gibt der Mieter die gemietete Sache nicht zum Beendigungszeitpunkt zurück, so hat der Vermieter einen Anspruch auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung in Höhe des ehemals vereinbarten Mietzinses bzw. wenn der ortsübliche Mietzins höher ist, in dessen Höhe. Dieser Anspruch beginnt bereits ab dem Beendigungszeitpunkt und nicht erst durch eine Erklärung des Vermieters.
(eingearbeitet: Urteil des BGH vom 14.7.1999, Az. XII ZR 215/97)      zurück


Keine Mietverträge mit Asylbewerbern

Die Regelungen über die gewerbliche Zwischen- bzw. Weitervermietung gem. § 565 BGB (neu ab 01.09.01, alt: § 549 a) gilt nur für Mieter, die gegenüber dem Vermieter den Kündigungsschutz des sozialen Mietrechts genießen (vgl. BGH-Urteil in BGHZ 133, 142, 148f.). Diese Voraussetzung ist jedoch nicht erfüllt bei Asylbewerbern, denen die Unterkunft nach § 3 I 1 AsylbLG nur als Sachleistung gewährt wird bzw. die das Mietobjekt allein zu Wohnzwecken nutzen. Mit ihnen werden auch keine Mietverträge abgeschlossen.
(aus dem Urteil des BGH vom 3.2.1999, Az. XII ZR 308/96)      zurück


Anforderungen an die Form der Einbeziehung von Anlagen in den Mietvertrag

Anlagen zum Mietvertrag müssen nicht körperlich mit der Mietvertragsurkunde verbunden sein, wenn sich die Einheit von Vertragsurkunde und der ihr beigefügten Anlage auch aus der Verweisung in der Urkunde sowie der auf jedem Blatt der Anlage enthaltenen Unterschriften der Vertragspartner zweifelsfrei ergibt.
(nach dem Urteil des BGH vom 21.1.1999, Az. VII ZR 93/97)      zurück


Klauseln zu Schönheitsreparaturen

Enthält ein Mietvertrag mehrere Schönheitsreparaturen, so gilt für den Mieter die günstigere, hier die Wohnung "besenrein" anstatt "in fachgerecht renoviertem Zustand" zu verlassen.
(so LG Wiesbaden, Az. 1S194/99)


Schadensersatzanspruch des Mieters nach §280 BGB

Verpflichtet sich der Vermieter in einem Mietvertrag, die Mietsache in einem Zustand zur Verfügung zu stellen, den er nicht herstellen kann, und kann er dem Mieter aus diesem Grund die Mietsache nicht zum Gebrauch überlassen, so hat der Mieter einen Anspruch auf Schadensersatz nach § 280 BGB.
(eingearbeitet: Urteil des BGH vom 25.11.1998, Az. XII ZR 12/97)      zurück


Dingliches Wohnrecht ist stärker

Hat eine Partei der anderen ein dingliches Wohnungsrecht eingeräumt, so ist nur der schuldrechtliche Vertrag allein über das Wohnungsrecht maßgebend. Ein zusätzlicher Mietvertrag beeinflusst das Bestehen des Wohnungsrechtes nicht. Sobald das Wohnungsrecht - wie in dem Schuldvertrag vereinbart - grundbuchrechtlich bestellt ist, ist der Fortbestand dieser Dienstbarkeit gewährleistet; eine Kündigung des zusätzlich abgeschlossenen Mietvertrages berührt das Wohnungsrecht nicht.
(aus dem Urteil des BGH vom 13.11.1998, Az. V ZR 29/98)      zurück


Rückzahlung der Kosten bei Verwendungen auf die Mietsache

Macht der Mieter Verwendungen auf die Mietsache, so kann er die Verwendungskosten vom Vermieter zurückverlangen, sofern die Verwendungen dem mutmaßlichen Willen des Vermieters entsprechen oder gar genehmigt wurden. Es kommt dabei auf das Einverständnis hinsichtlich des Umfangs und der Kosten der Maßnahme an. Nicht ausreichend ist aber, wenn der Vermieter die Vornahme der Verwendungen nur duldet. Der Anspruch ist hier aus Geschäftsführung ohne Auftrag begründet. Für Verwendungen auf die Mietsache, die eine Wertsteigerung bewirkt haben, kann der Mieter einen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung haben. Endet das Vertragsverhältnis zudem noch vorzeitig, bemisst sich die Bereicherung nach den Vorteilen, die der Vermieter aus dem erhöhten Ertragswert erzielen kann oder hätte erzielen können.
(eingearbeitet: Urteil des BGH vom 16.9.1998, Az. XII ZR 136/96)      zurück


Verpflichtung zu Ausbauarbeiten und Kautionsanspruch

Ein Vermieter, der sich im Mietvertrag zum Ausbau der Mieträume vor Bezug verpflichtet hat, kann vor der Vollendung dieser Arbeiten keine Miete vom Mieter verlangen. Er kann seine Ausbaupflichten allerdings zurückhalten, wenn der Mieter die Kaution nicht zahlt. Tut er dies, kann der Mieter wiederum nur die Fertigstellung der Ausbauarbeiten verlangen, wenn er Zug um Zug die Kaution zahlt.
(einbezogen das Urteil des BGH vom 8.7.1998, Az. XII ZR 32/97)

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