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Beschwerde bei Verurteilung zur Mängelbeseitigung
Ist ein Vermieter zur Mängelbeseitigung verurteilt worden und
will er hiergegen vorgehen, so ist der Streitwert bzw. der Wert der Beschwer
nicht nach der Höhe der Mängelbeseitigungskosten zu ermitteln,
sondern gem. §§ 2,3 u. 9 ZPO nach dem 3,5 fachen Jahresbetrag
der wegen des Mangels entstandenen Mietminderung.
(nach dem Urteil des BGH vom 17.5.2000, Az. XII ZR 314/99) zurück
Kündigungsfrist bei formlos geschlossenem Mietvertrag
Will eine Partei einen Mietvertrag kündigen, der wegen fehlender
Schriftform für unbestimmte Zeit geschlossen gilt, so muss sie sich
nicht an die im Vertrag stehenden Kündigungsfristen halten, wenn
diese länger als die gesetzlichen Kündigungsfristen (meist 3
Monate) sind.
(eingearbeitet: Urteil des BGH vom 29.3.2000, Az. XII ZR 316/97) zurück
Wer ist beweispflichtig bei Mängeln?
Streiten sich zwei Mietvertragsparteien um Mängel der Mietsache,
so haben sie jeweils für unterschiedliche Sachen den Beweis zu erbringen.
Dies richtet sich hauptsächlich nach dem Verantwortungsbereich eines
jeden. Behauptet der Mieter einen Mangel, hat der Vermieter darzulegen
und zu beweisen, dass die Ursache des Mangels nicht aus seinem Pflicht-
und Verantwortungsbereich herrührt, sondern aus dem "Herrschafts-
und Obhutsbereich" des Mieters stammt. Hat er diesen Beweis erbracht,
muss dann der Mieter nachweisen, dass er für den Mangel nicht verantwortlich
ist bzw. ihn nicht verschuldet hat. Ist nach Behauptung des Mieters die
Mietsache immer noch mangelhaft - nach vergeblichen Reparaturversuchen
des Vermieters -, so muss der Vermieter darlegen und beweisen, dass die
Mängel mit Erfolg beseitigt wurden.
(nach BGH, Urteil vom 15.3.2000, Az. XII ZR 81/97) zurück
Umfang der anwaltlichen Vollmacht
Wurde ein Rechtsanwalt zur Vertretung des Beklagten einer Räumungsklage
bevollmächtigt, ist er in der Regel auch befugt, eine im Zusammenhang
mit dem Rechtsstreit erklärte Kündigung für den Beklagten
zu empfangen, soweit die Nichtbefugnis der Gegenpartei nicht ausdrücklich
erklärt wurde. Hier gilt die generelle Regel des BGB, dass eine Vollmacht,
die im Innenverhältnis (zwischen Vollmachtsgeber und Vollmachtsempfänger)
beschränkt erteilt wurde, im Außenverhältnis (zwischen
Vollmachtsempfänger und dem Dritten bzw. Gegner) unbeschränkt
gilt, wenn die Beschränkung nicht offengelegt wird.
(aus dem Urteil des BGH vom 23.2.2000, Az. XII ZR 77/98) zurück
Nutzungsentschädigung nach Beendigung des Mietverhältnisses
Wurde ein Mietverhältnis über Räume beendet und gibt
der Mieter die gemietete Sache nicht zum Beendigungszeitpunkt zurück,
so hat der Vermieter einen Anspruch auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung
in Höhe des ehemals vereinbarten Mietzinses bzw. wenn der ortsübliche
Mietzins höher ist, in dessen Höhe. Dieser Anspruch beginnt
bereits ab dem Beendigungszeitpunkt und nicht erst durch eine Erklärung
des Vermieters.
(eingearbeitet: Urteil des BGH vom 14.7.1999, Az. XII ZR 215/97) zurück
Keine Mietverträge mit Asylbewerbern
Die Regelungen über die gewerbliche Zwischen- bzw. Weitervermietung
gem. § 565 BGB (neu ab 01.09.01, alt: § 549 a) gilt nur für
Mieter, die gegenüber dem Vermieter den Kündigungsschutz des
sozialen Mietrechts genießen (vgl. BGH-Urteil in BGHZ 133, 142,
148f.). Diese Voraussetzung ist jedoch nicht erfüllt bei Asylbewerbern,
denen die Unterkunft nach § 3 I 1 AsylbLG nur als Sachleistung gewährt
wird bzw. die das Mietobjekt allein zu Wohnzwecken nutzen. Mit ihnen werden
auch keine Mietverträge abgeschlossen.
(aus dem Urteil des BGH vom 3.2.1999, Az. XII ZR 308/96) zurück
Anforderungen an die Form der Einbeziehung von Anlagen in den Mietvertrag
Anlagen zum Mietvertrag müssen nicht körperlich mit der
Mietvertragsurkunde verbunden sein, wenn sich die Einheit von Vertragsurkunde
und der ihr beigefügten Anlage auch aus der Verweisung in der Urkunde
sowie der auf jedem Blatt der Anlage enthaltenen Unterschriften der Vertragspartner
zweifelsfrei ergibt.
(nach dem Urteil des BGH vom 21.1.1999, Az. VII ZR 93/97) zurück
Klauseln zu Schönheitsreparaturen
Enthält ein Mietvertrag mehrere Schönheitsreparaturen, so
gilt für den Mieter die günstigere, hier die Wohnung "besenrein"
anstatt "in fachgerecht renoviertem Zustand" zu verlassen.
(so LG Wiesbaden, Az. 1S194/99)
Schadensersatzanspruch des Mieters nach §280 BGB
Verpflichtet sich der Vermieter in einem Mietvertrag, die Mietsache
in einem Zustand zur Verfügung zu stellen, den er nicht herstellen
kann, und kann er dem Mieter aus diesem Grund die Mietsache nicht zum
Gebrauch überlassen, so hat der Mieter einen Anspruch auf Schadensersatz
nach § 280 BGB.
(eingearbeitet: Urteil des BGH vom 25.11.1998, Az. XII ZR 12/97) zurück
Dingliches Wohnrecht ist stärker
Hat eine Partei der anderen ein dingliches Wohnungsrecht eingeräumt,
so ist nur der schuldrechtliche Vertrag allein über das Wohnungsrecht
maßgebend. Ein zusätzlicher Mietvertrag beeinflusst das Bestehen
des Wohnungsrechtes nicht. Sobald das Wohnungsrecht - wie in dem Schuldvertrag
vereinbart - grundbuchrechtlich bestellt ist, ist der Fortbestand dieser
Dienstbarkeit gewährleistet; eine Kündigung des zusätzlich
abgeschlossenen Mietvertrages berührt das Wohnungsrecht nicht.
(aus dem Urteil des BGH vom 13.11.1998, Az. V ZR 29/98) zurück
Rückzahlung der Kosten bei Verwendungen auf die Mietsache
Macht der Mieter Verwendungen auf die Mietsache, so kann er die Verwendungskosten
vom Vermieter zurückverlangen, sofern die Verwendungen dem mutmaßlichen
Willen des Vermieters entsprechen oder gar genehmigt wurden. Es kommt
dabei auf das Einverständnis hinsichtlich des Umfangs und der Kosten
der Maßnahme an. Nicht ausreichend ist aber, wenn der Vermieter
die Vornahme der Verwendungen nur duldet. Der Anspruch ist hier aus Geschäftsführung
ohne Auftrag begründet. Für Verwendungen auf die Mietsache,
die eine Wertsteigerung bewirkt haben, kann der Mieter einen Anspruch
aus ungerechtfertigter Bereicherung haben. Endet das Vertragsverhältnis
zudem noch vorzeitig, bemisst sich die Bereicherung nach den Vorteilen,
die der Vermieter aus dem erhöhten Ertragswert erzielen kann oder
hätte erzielen können.
(eingearbeitet: Urteil des BGH vom 16.9.1998, Az. XII ZR 136/96) zurück
Verpflichtung zu Ausbauarbeiten und Kautionsanspruch
Ein Vermieter, der sich im Mietvertrag zum Ausbau der Mieträume
vor Bezug verpflichtet hat, kann vor der Vollendung dieser Arbeiten keine
Miete vom Mieter verlangen. Er kann seine Ausbaupflichten allerdings zurückhalten,
wenn der Mieter die Kaution nicht zahlt. Tut er dies, kann der Mieter
wiederum nur die Fertigstellung der Ausbauarbeiten verlangen, wenn er
Zug um Zug die Kaution zahlt.
(einbezogen das Urteil des BGH vom 8.7.1998, Az. XII ZR 32/97)
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