|
Die Gebühren richten sich, außer es handelt sich um feste
Betragsgebühren, nach der Höhe des Gegenstands- oder Streitwertes.
Das ist der Wert, den die rechtliche Angelegenheit in Geld darstellt.
Geregelt sind sie in der Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, kurz
RVG, die spezielle Gebührensätze einem jeweiligen Streitwert
zuordnet. Hier gilt: Je höher der Streitwert, desto höher das
Honorar. Die Zeit, die der Anwalt aufwendet, ist dabei jedoch nicht maßgebend,
- außer bei gesonderten Honorarvereinbarungen, die man freiwillig
eingeht.
Die Gebühren werden je nach Tätigkeit des Anwaltes in Zehntel
abgerechnet. Eine volle Gebühr beträgt 10/10. Die Mehrwertsteuer
von derzeit 16 % muss allerdings noch hinzugerechnet werden. Ist der Gegenstands-
oder Streitwert bekannt, kann jeder die Anwaltskosten selbst aus der RVG
entnehmen.
Eine Hilfestellung gibt die von uns unten aufgeführte Gebührentabelle.
Es wird unterschieden zwischen folgenden Kosten:
1.) außergerichtliche Tätigkeit
-
Beratung (auch Online-
Beratung): In der Regel erhält ein Anwalt für eine mündliche
oder schriftliche Beratung zwischen 1/10 und 10/10 der Gebühr.
Bei einer Erstberatung kann eine Geühr im Gebührenrahmen von 10,00 Euro bis 190,00 Euro (netto), zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer berechnet werden. Doch soviel
kostet es meistens nicht. In der Regel liegen sie zwischen 25 und
100 Euro.
Bleibt es nicht bei einer bloßen Beratung, sondern ist der Anwalt
nach außen tätig, fallen noch zusätzliche Gebühren
an.
-
Geschäftsgebühr:
Fällt an, wenn der Anwalt nach außen aktiv ist, z.B. Schreiben
an die Gegenseite fertigt und verschickt. Diese Gebühr liegt
zwischen 5/10 und 10/10 (§118 RVG). Bei Erhebung einer Geschäftsgebühr
fließen die Beratungskosten aber darin ein, es darf dann nur
die Geschäftsgebühr erhoben werden.
-
Besprechungsgebühr:
Muss der Anwalt die Sache noch telefonisch oder persönlich mit
der Gegenseite besprechen, kommt noch eine Besprechungsgebühr
in gleicher Höhe hinzu, auch wiederum zwischen 5/10 und 10/10
(§118 RVG).
-
Vergleichsgebühr:
Einigen sich beide Parteien ohne gerichtliche Auseinandersetzung auf
einen Vergleich, bekommt der Anwalt dafür eine Gebühr in
Höhe von 15/10 (§23 RVG). Allerdings entfällt die
Gebühr bei Widerruf des Vergleichs.
2.) gerichtliche Tätigkeit
Kann das Problem jedoch nicht außergerichtlich gelöst werden,
kommt es in der Regel zum Gerichtsverfahren. Hier können maximal
vier weitere Gebühren anfallen (31 RVG), in denen die außergerichtlichen
Gebühren jedoch meist eingehen bzw. mit Ihnen verrechnet werden.
Meist sind es jedoch nur zwei Gebühren, wenn es nicht zu einer Beweisaufnahme
kommt. Die Gebühren werden dann mit 10/10 berechnet und nennen sich
volle Gebühren.
-
Prozessgebühr: Die
Gebühr ist immer bei der Einreichung einer Antrags- oder Klageschrift
fällig.
-
Verhandlungsgebühr:
Entsteht, wenn eine mündlichen Verhandlung geführt wird.
-
Beweisgebühr: Wird
fällig, wenn der Anwalt bei der Beweisaufnahme mitwirkt.
-
Vergleichsgebühr:
Erhält der Anwalt, wenn das Gerichtsverfahren mit einem Vergleich
endet.
Der Anwalt erhält die jeweilige Gebühr jedoch nur einmal,
gleichgültig ob er zum Beispiel einen oder mehrere Gerichtstermine
wahrnehmen muss.
3.) Auslagen
Zusätzlich zu den Gebühren fallen immer Auslagen an. Das sind
Kosten für Porto, Telefon und dergleichen. Hier können die tatsächlichen
Kosten oder ein Pauschalsatz von 15 % der Gebühren angerechnet werden,
höchstens jedoch 20 Euro.
Zudem kann er auch in manchen Fällen Fahrtkosten u.ä. geltend
machen.
Die Auslagen kann er allerdings nur einmal pro Mandat bzw. Auftrag
berechnen, also auch, wenn der Anwalt in einer Angelegenheit zunächst
außergerichtlich und dann noch gerichtlich tätig wird.
Tabelle für
die Anwaltsgebühren
Zu allen Gebühren sind jeweils noch die Mehrwertsteuer und die Auslagen
hinzuzurechnen.
Gegenstands-
oder Streitwert,
in Euro, ... bis
zu |
10/10 = volle Gebühr
|
5/10 - Gebühr Geschäftsgebühr
oder Besprechungsgebühr
|
15/10 - Gebühr
Vergleichsgebühr
|
300
|
22,50
|
11,25
|
33,75
|
600
|
40,50
|
20,25
|
60,75
|
900
|
58,50
|
29,25
|
87,75
|
1.200
|
76,50
|
38,25
|
114,75
|
1.500
|
94,50
|
47,25
|
141,75
|
2.000
|
119,70
|
59,85
|
179,55
|
2.500
|
144,90
|
72,45
|
217,35
|
3.000
|
170,10
|
85,05
|
255,15
|
3.500
|
195,30
|
97,65
|
292,95
|
4.000
|
220,50
|
110,25
|
330,75
|
4.500
|
245,70
|
122,85
|
368,55
|
5.000
|
270,90
|
135,45
|
406,35
|
.........
|
.........
|
.........
|
.........
|
10.000
|
437,40
|
218,70
|
656,10
|
.........
|
.........
|
.........
|
.........
|
16.000
|
509,40
|
254,70
|
764,10
|
.........
|
.........
|
.........
|
.........
|
25.000
|
617,40
|
308,70
|
926,10
|
.........
|
.........
|
.........
|
.........
|
50.000
|
941,40
|
470,70
|
1.412,10
|
.........
|
.........
|
.........
|
.........
|
200.000
|
1.634,40
|
817,20
|
2.451,60
|
.........
|
.........
|
.........
|
.........
|
500.000
|
2.696,40
|
1.348,20
|
4.044,60
|
Kommt es nun zu einem gerichtlichen Prozess, fallen noch weitere Kosten, die Gerichtskosten an. Diese erhält jedoch nicht der Anwalt, sondern
diese müssen in die Justizkassen eingezahlt werden. Die Gerichtskosten
richten sich ebenfalls nach dem jeweiligen Gegenstands - oder Streitwert
und sind im Gerichtskostengesetz (GKG) geregelt. Im Normalfall fallen
in einem Prozess vor einem Zivilgericht drei Gerichtsgebühren an.
Bei einem Streitwert von beispielsweise 1500 Euro wird eine Gebühr
von 65 Euro (in den neuen Bundesländern 58,50 Euro) fällig (
also letztendlich 195 Euro bzw. 175,50 Euro bei 3 Gebühren ). Eine
Mindestgebühr beträgt bei einem Streitwert von bis zu 300 Euro
= 25 Euro bzw. 22,50 Euro.
Doch man soll sich von den ganzen Gebühren nicht abschrecken lassen.
Ob man sie letztendlich bezahlen muss, hängt noch von verschiedenen
Umständen ab. Bei den Gerichtskosten ist es so, dass die "unterliegende"
- also die verlierende Partei alles zahlt, somit auch die Gerichts- und
die gegnerischen Anwaltskosten neben den eigenen. Tragen jedoch beide
Parteien einen Teil der Schuld, so verteilen sich die Kosten prozentual
nach Schuldanteil. Auch bei einem Vergleich zahlen beide. Hier entscheidet
ebenso der jeweilige Anteil. Vergleicht man sich 50 : 50 so zahlt jeder
die Hälfte der Kosten.
Bei den Anwaltskosten zahlt grundsätzlich der Auftraggeber; eine
Ausnahme liegt aber dann vor, wenn die Gegenseite die Ursache für
den Rechtsstreit schuldhaft gesetzt hat und somit auch schuldhaft veranlasst
hat, dass ein Anwalt eingeschaltet werden muss(te). Exemplarisch ist dafür
folgender Fall:
Ein Schuldner zahlt eine berechtigte fällige Forderung nicht und
deshalb wird - möglichst nach vorheriger persönlicher Mahnung
- ein Anwalt eingeschaltet. Hier muss der Schuldner die Gebühren
dafür übernehmen.
Oder bei einem Straßenverkehrsfall: Der bei einem Verkehrsunfall
schuldlos Geschädigte darf seine Anwaltskosten gegenüber der
Versicherung des Unfall- bzw. Schadenverursachers voll geltend machen.
Kommt es zum Gerichtsprozess, stellt der Richter fest, wer die Kosten
des Anwalts zu zahlen hat, meist ist es der Verlierer.
Letztlich gibt es noch die Möglichkeit, die Unterstützung des
Staates durch sogenannte Beratungshilfe oder Prozesskostenhilfe in Anspruch
zu nehmen. Diese erhalten Bürger mit geringem oder unterdurchschnittlichem
Einkommen. Ob dies gegeben ist, wird immer im Einzelfall geprüft.
Beratungshilfe gibt es im vor- oder außergerichtlichen Verfahren.
Nach Beantragung und Bewilligung jener fällt in der Regel für
den Betroffenen nur eine Gebühr in Höhe von 10 Euro an.
Prozesskostenhilfe wird gewährt, wenn in einer Rechtssache ein Gerichtsprozess
erforderlich wird und der Bürger aufgrund seiner persönlichen
und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht in der Lage ist, die Prozesskosten
zu bezahlen. Je nach Vermögenslage entscheidet sich dann, ob alle
Kosten von der Staatskasse getragen werden oder ob man sich mit geringen
Monatsraten an der Prozesskostenhilfe beteiligen muss. Von der Prozesskostenhilfe
sind jedoch nicht die gegnerischen Kosten gedeckt. Diese muss man im "Unterliegensfall"
selbst zahlen.
Die Beantragung der Beratungs - oder Prozesskostenhilfe übernimmt
in der Regel der Anwalt für den Ratsuchenden.
|