Die Gebühren richten sich, außer es handelt sich um feste Betragsgebühren, nach der Höhe des Gegenstands- oder Streitwertes. Das ist der Wert, den die rechtliche Angelegenheit in Geld darstellt.
Geregelt sind sie in der Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, kurz RVG, die spezielle Gebührensätze einem jeweiligen Streitwert zuordnet. Hier gilt: Je höher der Streitwert, desto höher das Honorar. Die Zeit, die der Anwalt aufwendet, ist dabei jedoch nicht maßgebend, - außer bei gesonderten Honorarvereinbarungen, die man freiwillig eingeht.
Die Gebühren werden je nach Tätigkeit des Anwaltes in Zehntel abgerechnet. Eine volle Gebühr beträgt 10/10. Die Mehrwertsteuer von derzeit 16 % muss allerdings noch hinzugerechnet werden. Ist der Gegenstands- oder Streitwert bekannt, kann jeder die Anwaltskosten selbst aus der RVG entnehmen.
Eine Hilfestellung gibt die von uns unten aufgeführte Gebührentabelle. Es wird unterschieden zwischen folgenden Kosten:

1.) außergerichtliche Tätigkeit

  • Beratung (auch Online- Beratung): In der Regel erhält ein Anwalt für eine mündliche oder schriftliche Beratung zwischen 1/10 und 10/10 der Gebühr. Bei einer Erstberatung kann eine Geühr im Gebührenrahmen von 10,00 Euro bis 190,00 Euro (netto), zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer berechnet werden. Doch soviel kostet es meistens nicht. In der Regel liegen sie zwischen 25 und 100 Euro.
    Bleibt es nicht bei einer bloßen Beratung, sondern ist der Anwalt nach außen tätig, fallen noch zusätzliche Gebühren an.

  • Geschäftsgebühr: Fällt an, wenn der Anwalt nach außen aktiv ist, z.B. Schreiben an die Gegenseite fertigt und verschickt. Diese Gebühr liegt zwischen 5/10 und 10/10 (§118 RVG). Bei Erhebung einer Geschäftsgebühr fließen die Beratungskosten aber darin ein, es darf dann nur die Geschäftsgebühr erhoben werden.

  • Besprechungsgebühr: Muss der Anwalt die Sache noch telefonisch oder persönlich mit der Gegenseite besprechen, kommt noch eine Besprechungsgebühr in gleicher Höhe hinzu, auch wiederum zwischen 5/10 und 10/10 (§118 RVG).

  • Vergleichsgebühr: Einigen sich beide Parteien ohne gerichtliche Auseinandersetzung auf einen Vergleich, bekommt der Anwalt dafür eine Gebühr in Höhe von 15/10 (§23 RVG). Allerdings entfällt die Gebühr bei Widerruf des Vergleichs.


2.) gerichtliche Tätigkeit

Kann das Problem jedoch nicht außergerichtlich gelöst werden, kommt es in der Regel zum Gerichtsverfahren. Hier können maximal vier weitere Gebühren anfallen (31 RVG), in denen die außergerichtlichen Gebühren jedoch meist eingehen bzw. mit Ihnen verrechnet werden. Meist sind es jedoch nur zwei Gebühren, wenn es nicht zu einer Beweisaufnahme kommt. Die Gebühren werden dann mit 10/10 berechnet und nennen sich volle Gebühren.

  • Prozessgebühr: Die Gebühr ist immer bei der Einreichung einer Antrags- oder Klageschrift fällig.

  • Verhandlungsgebühr: Entsteht, wenn eine mündlichen Verhandlung geführt wird.

  • Beweisgebühr: Wird fällig, wenn der Anwalt bei der Beweisaufnahme mitwirkt.

  • Vergleichsgebühr: Erhält der Anwalt, wenn das Gerichtsverfahren mit einem Vergleich endet.
    Der Anwalt erhält die jeweilige Gebühr jedoch nur einmal, gleichgültig ob er zum Beispiel einen oder mehrere Gerichtstermine wahrnehmen muss.



3.) Auslagen

Zusätzlich zu den Gebühren fallen immer Auslagen an. Das sind Kosten für Porto, Telefon und dergleichen. Hier können die tatsächlichen Kosten oder ein Pauschalsatz von 15 % der Gebühren angerechnet werden, höchstens jedoch 20 Euro.
Zudem kann er auch in manchen Fällen Fahrtkosten u.ä. geltend machen.
Die Auslagen kann er allerdings nur einmal pro Mandat bzw. Auftrag berechnen, also auch, wenn der Anwalt in einer Angelegenheit zunächst außergerichtlich und dann noch gerichtlich tätig wird.


Tabelle für die Anwaltsgebühren

Zu allen Gebühren sind jeweils noch die Mehrwertsteuer und die Auslagen hinzuzurechnen.

Gegenstands-
oder Streitwert,

in Euro,
... bis zu
10/10 = volle Gebühr

   
5/10 - Gebühr Geschäftsgebühr
oder Besprechungsgebühr   

15/10 - Gebühr
Vergleichsgebühr

  
300                
    22,50                
      11,25                                
      33,75                   
600                
    40,50                
       20,25                                
       60,75                   
900                
    58,50                
       29,25                                
       87,75                   
1.200                
     76,50                
       38,25                                
     114,75                   
   1.500                
     94,50                
       47,25                                
     141,75                   
   2.000                
   119,70                
      59,85                                
     179,55                   
   2.500                
   144,90                
      72,45                                
    217,35                   
   3.000                
   170,10                
      85,05                                
     255,15                   
   3.500                
   195,30                
      97,65                                
    292,95                   
   4.000                
   220,50                
   110,25                                
    330,75                   
   4.500                
    245,70                
   122,85                                
   368,55                   
   5.000                
   270,90                
   135,45                                
   406,35                   
.........                
.........                
.........                                
.........                   
10.000                
   437,40                
    218,70                                
    656,10                   
.........                
.........                
.........                                
.........                   
16.000                
   509,40                
   254,70                                
   764,10                   
.........                
.........                
.........                                
.........                   
25.000                
    617,40                
   308,70                                
   926,10                   
.........                
.........                
.........                                
.........                   
50.000                
   941,40                
    470,70                                
1.412,10                   
.........                
.........                
.........                                
.........                   
200.000                
1.634,40                
    817,20                                
2.451,60                   
.........                
.........                
.........                                
.........                   
500.000                
2.696,40                
1.348,20                                
4.044,60                   

Kommt es nun zu einem gerichtlichen Prozess, fallen noch weitere Kosten, die Gerichtskosten an. Diese erhält jedoch nicht der Anwalt, sondern diese müssen in die Justizkassen eingezahlt werden. Die Gerichtskosten richten sich ebenfalls nach dem jeweiligen Gegenstands - oder Streitwert und sind im Gerichtskostengesetz (GKG) geregelt. Im Normalfall fallen in einem Prozess vor einem Zivilgericht drei Gerichtsgebühren an. Bei einem Streitwert von beispielsweise 1500 Euro wird eine Gebühr von 65 Euro (in den neuen Bundesländern 58,50 Euro) fällig ( also letztendlich 195 Euro bzw. 175,50 Euro bei 3 Gebühren ). Eine Mindestgebühr beträgt bei einem Streitwert von bis zu 300 Euro = 25 Euro bzw. 22,50 Euro.

Doch man soll sich von den ganzen Gebühren nicht abschrecken lassen. Ob man sie letztendlich bezahlen muss, hängt noch von verschiedenen Umständen ab. Bei den Gerichtskosten ist es so, dass die "unterliegende" - also die verlierende Partei alles zahlt, somit auch die Gerichts- und die gegnerischen Anwaltskosten neben den eigenen. Tragen jedoch beide Parteien einen Teil der Schuld, so verteilen sich die Kosten prozentual nach Schuldanteil. Auch bei einem Vergleich zahlen beide. Hier entscheidet ebenso der jeweilige Anteil. Vergleicht man sich 50 : 50 so zahlt jeder die Hälfte der Kosten.

Bei den Anwaltskosten zahlt grundsätzlich der Auftraggeber; eine Ausnahme liegt aber dann vor, wenn die Gegenseite die Ursache für den Rechtsstreit schuldhaft gesetzt hat und somit auch schuldhaft veranlasst hat, dass ein Anwalt eingeschaltet werden muss(te). Exemplarisch ist dafür folgender Fall:
Ein Schuldner zahlt eine berechtigte fällige Forderung nicht und deshalb wird - möglichst nach vorheriger persönlicher Mahnung - ein Anwalt eingeschaltet. Hier muss der Schuldner die Gebühren dafür übernehmen.
Oder bei einem Straßenverkehrsfall: Der bei einem Verkehrsunfall schuldlos Geschädigte darf seine Anwaltskosten gegenüber der Versicherung des Unfall- bzw. Schadenverursachers voll geltend machen. Kommt es zum Gerichtsprozess, stellt der Richter fest, wer die Kosten des Anwalts zu zahlen hat, meist ist es der Verlierer.

Letztlich gibt es noch die Möglichkeit, die Unterstützung des Staates durch sogenannte Beratungshilfe oder Prozesskostenhilfe in Anspruch zu nehmen. Diese erhalten Bürger mit geringem oder unterdurchschnittlichem Einkommen. Ob dies gegeben ist, wird immer im Einzelfall geprüft. Beratungshilfe gibt es im vor- oder außergerichtlichen Verfahren. Nach Beantragung und Bewilligung jener fällt in der Regel für den Betroffenen nur eine Gebühr in Höhe von 10 Euro an.

Prozesskostenhilfe wird gewährt, wenn in einer Rechtssache ein Gerichtsprozess erforderlich wird und der Bürger aufgrund seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht in der Lage ist, die Prozesskosten zu bezahlen. Je nach Vermögenslage entscheidet sich dann, ob alle Kosten von der Staatskasse getragen werden oder ob man sich mit geringen Monatsraten an der Prozesskostenhilfe beteiligen muss. Von der Prozesskostenhilfe sind jedoch nicht die gegnerischen Kosten gedeckt. Diese muss man im "Unterliegensfall" selbst zahlen.
Die Beantragung der Beratungs - oder Prozesskostenhilfe übernimmt in der Regel der Anwalt für den Ratsuchenden.


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