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Einsatz der im Ehegattentestament angeordneten Nacherbfolge
Bestimmen zwei Ehegatten in einem Ehegattentestament, dass eine angeordnete
Nacherbeneinsetzung mit dem Eintritt eines bestimmten Ereignisses eintreten
soll und tritt dies durch eine anderweitige Verfügung des überlebenden
Ehegatten über den Nachlass ein, so ist die Nacherbeneinsetzung wirksam.
Diese anderweitige Verfügung kann dabei eine letztwillige Verfügung
(z.B. im Testament ) oder aber auch eine Verfügung zu Lebzeiten des
überlebenden Ehegatten sein.
Insbesondere ist dies der Fall, wenn mit einer rechtsgeschäftlichen
Verfügung über einen einzelnen, als wesentlichen Nachlassgegenstand
angesehenen Vermögenswert (z.B. ein Hausgrundstück) die auflösende
Bedingung für die Nacherbfolge insgesamt herbeigeführt wird.
(nach einem Beschluss des OLG Hamm vom 24. 8.1999 - 15 W 218199)
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Fortführung eines Handelsgeschäfts
Erwerben Personen von Miterben ein durch diese in ungeteilter Erbengemeinschaft
betriebenes, ererbtes Handelsgeschäft, so können sie dies ihrerseits
nicht in ungeteilter Erbengemeinschaft fortführen.
Dies gilt auch dann, wenn die Veräußerer die Vorerben nach
dem Erblasser sind und es sich bei den Erwerbern um dessen Nacherben handelt
und die Erbanteile in Vorwegnahme der Erbfolge übertragen werden.
(nach KG Berlin, Beschluss v. 29. 9. 1998 - 1 W 4007/97)
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Anfechtbarkeit der Annahme der Erbschaft wegen Irrtums
Nimmt ein pflichtteilsberechtigter Erbe die mit einem Vermächtnis
beschwerte Erbschaft ausdrücklich an, kann er sie dann nicht anfechten,
weil er angenommen hatte, dass er die Erfüllung des Vermächtnisses
bis zur Höhe seines Pflichtteils verweigern kann und deshalb von
einer Ausschlagung der Erbschaft abgesehen hat. Diesbezüglich trifft
ihn eine Informationspflicht, bevor er die Ausschlagung ablehnt.
(nach dem Beschluss des BayOLG vom 28. 4. 1998 - 1Z BR 26/98)
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Bestimmungsrecht eines Dritten bei bedingter Erbeinsetzung
Grundsätzlich ist es einem Erblasser nicht gestattet, einen Dritten
zu bestimmen, der entscheiden soll, ob seine letztwillige Verfügung
gelten soll oder nicht. Eine Ausnahme hierzu liegt allerdings dann vor,
wenn der Erblasser eine Erbeinsetzung unter einer Bedingung vornimmt,
deren Eintritt ein Dritter, z.B. ein Testamentsvollstrecker feststellen
soll und der Erblasser die Bedingung durch sachliche Kriterien hinreichend
bestimmt angegeben hat, welche aber nicht im Ermessen des Dritten stehen.
Die Anordnung des Erblassers muss dann aber dahin auszulegen sein, dass
der Dritte gegebenenfalls zur Feststellung des Bedingungseintritts verpflichtet
ist.
Der Dritte muss aber - in Anlehnung an den § 2198 Abs. 1 BGB - die
Feststellung des Bedingungseintritts in einer öffentlich beglaubigten
Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht abgeben.
(eingearbeitet: Beschluss des KG Berlin vom 5. 2. 1998 - 1 W 6796/95)
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Pflicht des Testamentsvollstreckers zur Übermittlung eines Nachlassverzeichnisses
Ein Testamentsvollstrecker ist dazu verpflichtet, den Erben ein Nachlassverzeichnis
zu übermitteln. Tut er, der selbst zu Unrecht die Erbenstellung in
Anspruch nimmt, dies trotz Mahnung und Fristsetzung durch die Erben nicht,
so kann darin eine schuldhafte grobe Pflichtverletzung liegen.
(nach BayObLG, Beschluss v. 18. 7. 1997 - 1Z BR 83/97)
In einer anderen Entscheidung des OLG Zweibrücken (im Beschluss vom
29. 1. 1997 - 3 W 219/96)
heißt es wiederum, dass die Nichtvorlage eines Nachlassverzeichnisses
durch den Testamentsvollstrecker nicht in jedem Fall einen wichtigen Grund
für seine Entlassung darstellt, sondern dieser erst gegeben ist,
wenn die unterlassene Übermittlung zu einer ernstlichen Gefährdung
der Interessen des Erben führt. In dem Fall wollte der Testamentsvollstrecker
ein auseinanderzusetzendes Nachlassgrundstück freihändig verkaufen
und entschloss sich diesbezüglich zu einem Verkauf unter dem Verkehrswert
(anstatt es versteigern zu lassen).
Dieser Entschluss stellte aber noch keine zur Entlassung führende
Pflichtverletzung dar. zurück
Schlusserbeneinsetzung beim Ehegattentestament
Setzen kinderlose Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testament einander
zu Alleinerben ein und bestimmen sie, dass nach dem Tod des Überlebenden
der beiderseitige Nachlaß an dessen gesetzliche Erben fallen soll,
so ist die Schlusserbeneinsetzung in der Regel keine wechselbezügliche
Verfügung. Kennzeichnend für eine wechselseitige Verfügung
ist, dass die Verfügung des einen Ehegatten nicht ohne die Verfügung
des anderen getroffen worden wäre und nach ihrem Willen die eine
Verfügung mit der anderen "stehen und fallen" soll. Dies
hat zur Folge, dass ein Ehegatte nach seinem Belieben doch einen anderen
Erben einsetzen kann, ohne dass er hierdurch seiner Erbenstellung gegenüber
dem anderen verlustig wird.
(eingearbeitet: der Beschluss des OLG Frankfurt vom 2. 7. 1997 - 20 W
193/95)
Irrtumsbedingte Anfechtung eines Erbvertrages
Ein Erblasser kann einen Erbvertrag anfechten, wenn er sich beim Abschluss
des Erbvertrages über dessen rechtliche Tragweite, insbesondere über
die eintretende Bindungswirkung nicht im klaren war. Die hierfür
geltende Anfechtungsfrist beginnt für den Erblasser dann erst zu
laufen, wenn er beim späteren Durchlesen des Erbvertrages erkennt,
dass dieser nur von den Erbvertragsschließenden gemeinsam aufgehoben
oder geändert werden kann.
(nach dem Beschluss des OLG Frankfurt/M. vom 6. 6. 97 - 20 W 606/94)
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