Einsatz der im Ehegattentestament angeordneten Nacherbfolge

Bestimmen zwei Ehegatten in einem Ehegattentestament, dass eine angeordnete Nacherbeneinsetzung mit dem Eintritt eines bestimmten Ereignisses eintreten soll und tritt dies durch eine anderweitige Verfügung des überlebenden Ehegatten über den Nachlass ein, so ist die Nacherbeneinsetzung wirksam.
Diese anderweitige Verfügung kann dabei eine letztwillige Verfügung (z.B. im Testament ) oder aber auch eine Verfügung zu Lebzeiten des überlebenden Ehegatten sein.
Insbesondere ist dies der Fall, wenn mit einer rechtsgeschäftlichen Verfügung über einen einzelnen, als wesentlichen Nachlassgegenstand angesehenen Vermögenswert (z.B. ein Hausgrundstück) die auflösende Bedingung für die Nacherbfolge insgesamt herbeigeführt wird.
(nach einem Beschluss des OLG Hamm vom 24. 8.1999 - 15 W 218199)     zurück


Fortführung eines Handelsgeschäfts

Erwerben Personen von Miterben ein durch diese in ungeteilter Erbengemeinschaft betriebenes, ererbtes Handelsgeschäft, so können sie dies ihrerseits nicht in ungeteilter Erbengemeinschaft fortführen.
Dies gilt auch dann, wenn die Veräußerer die Vorerben nach dem Erblasser sind und es sich bei den Erwerbern um dessen Nacherben handelt und die Erbanteile in Vorwegnahme der Erbfolge übertragen werden.
(nach KG Berlin, Beschluss v. 29. 9. 1998 - 1 W 4007/97)     zurück


Anfechtbarkeit der Annahme der Erbschaft wegen Irrtums

Nimmt ein pflichtteilsberechtigter Erbe die mit einem Vermächtnis beschwerte Erbschaft ausdrücklich an, kann er sie dann nicht anfechten, weil er angenommen hatte, dass er die Erfüllung des Vermächtnisses bis zur Höhe seines Pflichtteils verweigern kann und deshalb von einer Ausschlagung der Erbschaft abgesehen hat. Diesbezüglich trifft ihn eine Informationspflicht, bevor er die Ausschlagung ablehnt.
(nach dem Beschluss des BayOLG vom 28. 4. 1998 - 1Z BR 26/98)     zurück


Bestimmungsrecht eines Dritten bei bedingter Erbeinsetzung

Grundsätzlich ist es einem Erblasser nicht gestattet, einen Dritten zu bestimmen, der entscheiden soll, ob seine letztwillige Verfügung gelten soll oder nicht. Eine Ausnahme hierzu liegt allerdings dann vor, wenn der Erblasser eine Erbeinsetzung unter einer Bedingung vornimmt, deren Eintritt ein Dritter, z.B. ein Testamentsvollstrecker feststellen soll und der Erblasser die Bedingung durch sachliche Kriterien hinreichend bestimmt angegeben hat, welche aber nicht im Ermessen des Dritten stehen. Die Anordnung des Erblassers muss dann aber dahin auszulegen sein, dass der Dritte gegebenenfalls zur Feststellung des Bedingungseintritts verpflichtet ist.
Der Dritte muss aber - in Anlehnung an den § 2198 Abs. 1 BGB - die Feststellung des Bedingungseintritts in einer öffentlich beglaubigten Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht abgeben.
(eingearbeitet: Beschluss des KG Berlin vom 5. 2. 1998 - 1 W 6796/95)     zurück


Pflicht des Testamentsvollstreckers zur Übermittlung eines Nachlassverzeichnisses

Ein Testamentsvollstrecker ist dazu verpflichtet, den Erben ein Nachlassverzeichnis zu übermitteln. Tut er, der selbst zu Unrecht die Erbenstellung in Anspruch nimmt, dies trotz Mahnung und Fristsetzung durch die Erben nicht, so kann darin eine schuldhafte grobe Pflichtverletzung liegen.
(nach BayObLG, Beschluss v. 18. 7. 1997 - 1Z BR 83/97)
In einer anderen Entscheidung des OLG Zweibrücken (im Beschluss vom 29. 1. 1997 - 3 W 219/96)
heißt es wiederum, dass die Nichtvorlage eines Nachlassverzeichnisses durch den Testamentsvollstrecker nicht in jedem Fall einen wichtigen Grund für seine Entlassung darstellt, sondern dieser erst gegeben ist, wenn die unterlassene Übermittlung zu einer ernstlichen Gefährdung der Interessen des Erben führt. In dem Fall wollte der Testamentsvollstrecker ein auseinanderzusetzendes Nachlassgrundstück freihändig verkaufen und entschloss sich diesbezüglich zu einem Verkauf unter dem Verkehrswert (anstatt es versteigern zu lassen).
Dieser Entschluss stellte aber noch keine zur Entlassung führende Pflichtverletzung dar.      zurück


Schlusserbeneinsetzung beim Ehegattentestament

Setzen kinderlose Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testament einander zu Alleinerben ein und bestimmen sie, dass nach dem Tod des Überlebenden der beiderseitige Nachlaß an dessen gesetzliche Erben fallen soll, so ist die Schlusserbeneinsetzung in der Regel keine wechselbezügliche Verfügung. Kennzeichnend für eine wechselseitige Verfügung ist, dass die Verfügung des einen Ehegatten nicht ohne die Verfügung des anderen getroffen worden wäre und nach ihrem Willen die eine Verfügung mit der anderen "stehen und fallen" soll. Dies hat zur Folge, dass ein Ehegatte nach seinem Belieben doch einen anderen Erben einsetzen kann, ohne dass er hierdurch seiner Erbenstellung gegenüber dem anderen verlustig wird.
(eingearbeitet: der Beschluss des OLG Frankfurt vom 2. 7. 1997 - 20 W 193/95)


Irrtumsbedingte Anfechtung eines Erbvertrages

Ein Erblasser kann einen Erbvertrag anfechten, wenn er sich beim Abschluss des Erbvertrages über dessen rechtliche Tragweite, insbesondere über die eintretende Bindungswirkung nicht im klaren war. Die hierfür geltende Anfechtungsfrist beginnt für den Erblasser dann erst zu laufen, wenn er beim späteren Durchlesen des Erbvertrages erkennt, dass dieser nur von den Erbvertragsschließenden gemeinsam aufgehoben oder geändert werden kann.
(nach dem Beschluss des OLG Frankfurt/M. vom 6. 6. 97 - 20 W 606/94)

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