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Private Internet-Nutzung am Arbeitsplatz
Eine private Internet-Nutzung von 80 - 100 Stunden innerhalb eines
Zeitraums von einem Jahr stellt noch keinen "wichtigen Grund"
dar, der eine außerordentliche (fristlose) Kündigung rechtfertigen
würde. Dies entschied das ArbG Wesel in seinem Urteil vom 21.3.2001
(5 Ca 4021/00). In dem zu entscheidenden Fall bestand kein generelles
Verbot der privaten Internet-Nutzung in dem Betrieb. Zudem wurde auch
eine vorherige Abmahnung für notwendig gehalten. Der betroffenen
Arbeitnehmerin musste die Schwere der Pflichtverletzung nicht unmittelbar
einleuchten, zumal es um die Anfangsphase der Installation der neuen Computeranlage
im Betrieb ging. Wenn der Arbeitgeber in diesem Zeitraum keine eindeutigen
Regeln aufstelle, müsse er damit rechnen, dass die Mitarbeiter im
Rahmen ihrer Anlernphase auch auf Seiten mit nichtbetrieblichem Zweck
surfen.
Unter Berücksichtigung der bereits bestehenden Rechtsprechung zur
privaten Nutzung anderweitiger betrieblicher Mittel legen die Richter
folgende Grundsätze fest: Nutzt der Arbeitnehmer das Internet entgegen
einem ausdrücklichen Verbot des Arbeitgebers für private Zwecke,
so stellt dies eine arbeitsvertragliche Pflichtverletzung dar, die eine
Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigen kann. Hat der
Arbeitgeber dagegen die private Nutzung genehmigt bzw. über einen
gewissen Zeitraum hinweg widerspruchslos geduldet, kommt eine Kündigung
nur ausnahmsweise in Betracht, und zwar dann, wenn der Arbeitnehmer das
Internet in einem solchen Ausmaß nutzt, daß er nicht mehr
annehmen durfte, dies sei vom Einverständnis des Arbeitgebers noch
gedeckt. zurück
Private E-mails am Arbeitsplatz
Eine Abmahnung ist ebenfalls erforderlich, wenn ein Arbeitgeber seinem
Arbeitnehmer wegen Versendens privater e-mails fristlos kündigen
will, selbst wenn ein generelles Verbot für private E-mails im Betrieb
bestand und eine fristlose Kündigung bei Nichteinhaltung angedroht
wurde.
In einem vom Arbeitsgericht Frankfurt / Main zu entscheidenden Fall (Urteil
vom 20.3.2001 (5 Ca 4459/00)) hatte eine Arbeitnehmerin in einer großen
Anwaltskanzlei einen Kettenbrief an Kolleginnen im Sekretariat weitergeleitet.
In diesem Fall hätte nach Ansicht des Gerichts eine vorherige Abmahnung
erfolgen müssen.
Das Gericht sah eine Abmahnung nur dann als entbehrlich an, wenn der Arbeitnehmer
zu erkennen gibt, dass er nicht willig ist, sich vertragsgetreu zu verhalten,
indem er selbst kund tut, dass er wieder Vertragsverletzungen begehen
wird. Ferner gilt eine Abmahnung dann als entbehrlich, wenn der Arbeitnehmer
weiß oder wissen muss, dass der Arbeitgeber das gerügte Verhalten
unter keinen Umständen hinnehmen wird; hierzu gehören schwerwiegende
und insbesondere vorsätzliche Vertragsverstöße in allen
Bereichen. Ebenso verlangt ein "hartnäckiges" und "uneinsichtiges"
Verhalten vor einer Kündigung nicht deren Androhung, denn der Arbeitnehmer
zeigt durch ein solches Verhalten seine Unwilligkeit, sich ändern
zu wollen. In diesem Zusammenhang kommen schwere Beleidigungen, Verleumdungen
und Tätlichkeiten in Betracht. In dem vorliegenden Fall konnte das
Gericht hingegen nicht erkennen, dass die Voraussetzungen bei einem hier
eher gedankenlosen als absichtlichen Vorgehen sowie angesichts der Tatsache
eines erstmaligen und einmaligen Verstoßes gegeben sind. Die hier
vorliegende Störung im Vertrauensbereich beruhe vielmehr auf einem
steuerbaren Verhalten des Arbeitnehmers und es könne eine Wiederherstellung
des Vertrauens erwartet werden.
Anmerkungen:
Bei der Beurteilung der Zulässigkeit von privaten Tätigkeiten
am Arbeitsplatz ist zunächst auszugehen vom Zweck des Arbeitsverhältnisses.
Geschuldet wird eine Arbeitsleistung gegen Zahlung von Entgelt. Wie und
auf welche Weise die Arbeitsleistung zu erbringen ist, bestimmt der Arbeitgeber
kraft seines Direktionsrechts (Weisungsrechts). Er ist berechtigt, die
Leistung des Arbeitnehmers zu überwachen und davon Kenntnis zu nehmen,
in welcher Weise der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung erbringt. Durch
das Direktionsrecht ist der Arbeitgeber auch befugt, sich den Inhalt geschäftlicher
E-mails zeigen zu lassen oder ein generelles Verbot von privaten E-mails
und privatem Surfen zu erteilen. Dies kann er z.B. durch eine Rund-Mail
oder im Aushang aussprechen. Soweit ein Betriebsrat besteht, hat der Arbeitgeber
vorher eine entsprechende Vereinbarung mit dem Betriebsrat (Betriebsvereinbarung)
zu treffen. Der Arbeitnehmer, der gegen das Verbot aus einer Einzelanweisung
des Arbeitgebers oder einer Betriebsvereinbarung verstößt,
kann abgemahnt werden. Bei wiederholtem Verstoß ist dann eine fristlose
Kündigung möglich.
Letztlich stellt sich noch die Frage, inwieweit der Arbeitgeber berechtigt
ist, sich private E-mails zeigen zu lassen, wenn sie dennoch im Betrieb
versandt oder empfangen werden. Dies ist nach einer Abwägung der
jeweiligen Interessen des Arbeitnehmers und des Arbeitgebers zu beurteilen.
Einerseits besteht auf der Arbeitnehmerseite das Recht auf Datenschutz
privater Angaben, andererseits ist der Arbeitgeber berechtigt, aufgrund
seiner betrieblichen Interessen eine Zeit- und Kostenerfassung des E-mails-Verkehrs
im Betrieb durchzuführen. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Arbeitgeber
die private Nutzung verboten hat. Nach Abwägung beider Interessen
wird das des Arbeitgebers insoweit überwiegen, dass er die E-mails
objektiv erfassen kann. In der Erfassungsliste kann auch zwischen privaten
und geschäftlichen E-mails unterschieden werden.
In keinem Falle ist der Arbeitgeber jedoch berechtigt, die E-mails auch
zu lesen. Dies rechtfertigt das dem Arbeitgeberinteresse gegenüberstehende
Arbeitnehmerinteresse. Es schränkt es insoweit ein. Auch wenn der
Arbeitgeber die ausdrückliche Erlaubnis zu privaten E-mails erteilt
hat, dürften die Kontrollrechte des Arbeitgebers eingeschränkt
sein.
In diesem Falle kann das Arbeitgeberinteresse nur noch z.B. bei Virengefahr
oder einem Verdacht auf Verrat von Geschäftsgeheimnissen überwiegenden.
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Kein Rückruf des Arbeitnehmers aus dem Urlaub
Grundsätzlich schuldet der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Erholungsurlaub
(§ 1 BUrlG). Zur Erfüllung dieses Anspruchs hat der Arbeitgeber
den Arbeitnehmer von der Arbeit freizustellen und es dem Arbeitnehmer
uneingeschränkt zu ermöglichen, die ihm aufgrund des Urlaubsanspruchs
zustehende Freizeit selbstbestimmt zu nutzen. Sofern der Arbeitnehmer
also Urlaub beantragt, muss der Arbeitgeber sich daher vor der Urlaubserteilung
entscheiden, ob er dem Arbeitnehmer Urlaub gewährt oder ob er ihn
etwa wegen dringender betrieblicher Belange ablehnt. Hat er dem Arbeitnehmer
den Urlaub jedoch genehmigt, kann er ihn nicht aus dem Urlaub zurückrufen.
Eine Vereinbarung, in der sich der Arbeitnehmer verpflichtet, den Urlaub
abzubrechen und die Arbeit wieder aufzunehmen, ist rechtsunwirksam. Sie
verstößt gegen zwingendes Urlaubsrecht, §13 BUrlG. Der
Arbeitnehmer braucht sich auf eine solche Klausel bzw. Verpflichtung im
Vertrag nicht einzulassen.
(Urteil des BAG vom 20. Juni 2000, eingearbeitet)
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Kündigung - wenn Angestellter einen Totschlag begeht
Im öffentlichen Dienst angestellte Arbeitnehmer müssen ihr
außerdienstliches Verhalten so einrichten, dass das Ansehen des
öffentlichen Arbeitgebers nicht beeinträchtigt wird. Begeht
ein im öffentlichen Dienst Beschäftigter ein vorsätzliches
Tötungsdelikt, verletzt er also bewusst das Recht auf Leben eines
anderen und damit ein höchstwertes Rechtsgut innerhalb der Verfassungsordnung
(im Grundgesetz durch Art. 2 Abs. 2 Satz 1 geschützt), so kann er
gekündigt werden. In dem Fall ist es dem öffentlichen Dienstherrn
in der Regel unzumutbar, den Angestellten weiter zu beschäftigen.
Der Angestellte kann sich dann regelmäßig auch nicht auf eine
Abmahnung berufen.
(nach Urteil des BAG vom 8. Juni 2000 - 2 AZR 638/99)
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Schadensersatzansprüche bei Wettbewerbsverstößen und
Verjährung
Verstößt ein Arbeitnehmer gegen das im Arbeitsvertrag verankerte
Wettbewerbsverbot, hat der Arbeitgeber einen Anspruch auf Schadensersatz
gegen ihn. Der Schadensersatzanspruch wegen Wettbewerbsverstößen
verjährt aber nach § 61 Abs. 2 HGB in drei Monaten von dem Zeitpunkt
an, ab dem der Arbeitgeber Kenntnis von den Wettbewerbsverstößen
erlangt hat. Diese kurze Verjährungsfrist erfasst alle Schadensersatzansprüche.
Auch wenn ein Verstoß gegen das während des Arbeitsverhältnisses
bestehende Wettbewerbsverbot im Einzelfall besonders verwerflich ist,
sieht das Gesetz keine Fristverlängerung vor.
(Urteil des BAG vom 11. April 2000, eingearbeitet)
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Ansprüche aufgrund einer Stellenanzeige
Gibt ein Arbeitgeber in einer Annonce/Publikation den Beschäftigten
offene Stellen und die Gewährung von finanziellen Leistungen im Falle
eines Arbeitsplatzwechsels bekannt, so erzeugt dies noch keinen Anspruch
für den künftigen Arbeitnehmer. Der Arbeitgeber weist damit
in der Regel nur auf Voraussetzungen hin, unter denen die Zahlung eines
Nachteilsausgleichs in Betracht kommt. Der Arbeitnehmer kann die Leistung
also regelmäßig nur beanspruchen, wenn sie ausdrücklich
mit dem Arbeitgeber vereinbart wird/wurde oder sie in einer kollektivrechtlichen
Regelung (z.B. Betriebsvereinbarung oder Tarifvertrag) enthalten ist.
(nach Urteil des BAG vom 25. Januar 2000) zurück
Anforderungen an die Behandlung des Arbeitszeugnisses
Der Arbeitgeber darf einen Zeugnisbogen auch falten, wenn er ihn in
einem Umschlag kleineren Formats verschicken möchte. Dass das Zeugnis
Faltet der Arbeitgeber den Zeugnisbogen, um ihn in einem Umschlag kleineren
Formats unterzubringen, ist das nicht zu beanstanden. Arbeitszeugnisse
werden häufig übersandt. Oft geschieht das auf ausdrücklichen
Wunsch der Arbeitnehmer. Eine allgemeine Übung, Zeugnisse grundsätzlich
in einer Versandtasche DIN 4 mit gestreiftem Rücken zu versenden,
hat das Landesarbeitsgericht nicht festgestellt.
(BAG, Urteil vom 21. September 1999 - 9 AZR 893/98)
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Rassistisches Verhalten - Kündigungsgrund
Das rassistische Verhalten eines Auszubildenden an seinem Ausbildungsplatz
stellt eine besonders schwerwiegende Pflichtverletzung dar, wenn ihm
die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens leicht erkennbar war. Der Arbeitgeber
braucht dies auch nicht hinnehmen und kann den Auszubildenden ohne vorherige
Abmahnung fristlos kündigen.
(BAG, Urteil vom 01. Juli 1999 - 2 AZR 676/98)
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Privates Telefonieren am Arbeitsplatz
Ähnlich ist es auch im Falle des Führens privater Telefongespräche
am Arbeitsplatz. Soweit der Arbeitgeber keine Regelungen hierfür
im Betrieb aufstellt und dies duldet oder gar sein Einverständnis
hierzu gibt, ist das private Telefonieren erlaubt, allerdings nur in einem
üblichen Rahmen. Wird dieser überschritten - was in dem vom
Landesarbeitsgericht Niedersachsen zu entscheidenden Fall einschlägig
war, darf der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nach einer entsprechenden Abmahnung
kündigen. Ohne eine vorhergehende Abmahnung ist die Kündigung
jedoch sozial ungerechtfertigt i.S.v. §1 Abs. 2 KSchG. Die Arbeitnehmerin
hatte in diesem Fall bis zu 14mal tägl. mit einem Bekannten privat
telefoniert. Das Argument der Richter für eine Überschreitung
des üblichen Rahmens war, dass der Arbeitnehmer nicht in beliebigem
Umfang private Telefonate führen darf. Sobald er in einem Ausmaß
telefoniert, von dem er nicht mehr annehmen durfte, dass der Arbeitgeber
dies bei Kenntnis noch geduldet hätte, so kann ein solches Verhalten
nach einer einschlägigen Abmahnung die fristlose Kündigung des
Arbeitsverhältnisses rechtfertigen.
Eine vorherige Abmahnung hielten die Richter allerdings im Streitfalle
für erforderlich. Für jede Kündigung, die aufgrund eines
Verhaltensfehlers ausgesprochen wird, ist eine Abmahnung unentbehrlich,
wenn eine Wiederherstellung des Vertrauens erwartet werden kann (nach
BAG NZA 1997, 1281). Nur dann, wenn es um so schwere Pflichtverletzungen
geht, bei denen deren Rechtswidrigkeit für den Arbeitnehmer ohne
weiteres erkennbar ist und bei denen dem Arbeitgeber eine Hinnahme dieses
Verhaltens nicht mehr zugemutet werden kann, ist die Abmahnung entbehrlich.
(entspr. BAG NZA 1999, 708) zurück
Privates Kopieren am Arbeitsplatz
Das sich wiederholende Anfertigen privater Kopien auf dem betriebseigenen
Kopiergerät, trotz des ausdrücklichen Verbots seitens des Arbeitgebers
sowie mehrerer einschlägiger Abmahnungen rechtfertigt eine außerordentliche
(fristlose) Kündigung.
(So entschied das Arbeitsgericht Berlin in einem Urteil vom 27.3.1980
(12 Ca 3/80).
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